Infos und Tipps für Hundehalter
Liebe Hundebesitzerin, lieber Hundebesitzer,
wir wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrem "Vierbeiner" und dass Sie mit Ihrem Haustier vor allem einen Zugewinn an Lebensqualität erfahren.
Leider kommt es mit Nicht-Hundebesitzern immer wieder zu Diskussionen und Beschwerden über die Hundehaltung. Grund dafür sind meist unerwünschte Begegnungen mit frei laufenden Hunden, teilweise sogar mit Beißvorfällen.
Bitte haben Sie Verständnis für diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich für ein Leben ohne Hund entschieden haben und manchmal sogar Angst davor haben. Viele von ihnen empfinden eine Begegnung mit frei laufenden Hunden als gefährlich oder fühlen sich durch die "Hinterlassenschaften" belästigt.
Nur durch gegenseitige Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit kann der sonntägliche Spaziergang zu einem Erlebnis und einem Zugewinn an Lebensqualität für "alle" werden.
Im Folgenden haben wir für Sie einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen, sowie allgemeine Informationen zur Hundesteuer und Hundehaltung erstellt, mit der Bitte, diese zu beachten, damit Sie auch in Zukunft die uneingeschränkte Freude mit Ihrem treuen Weggefährten genießen können.
Die 10 Gebote für Hundehalter
- Jeder Hund erhält eine möglichst gute Ausbildung zum Familienhund und über das Verhalten in der Öffentlichkeit.
- Der Hundebesitzer verhindert, dass sein Hund Kinder, Radfahrer, Jogger usw. belästigt.
- Kinderspielplätze, Sportplätze, Gehwege und öffentliche Plätze sind für den Hund weder als Spielwiese noch als Hundeklo gedacht.
- In Landschaftsschutz-, Flur- und Waldgebieten hat sich der Hund auf den Wegen aufzuhalten.
- Laut § 28 Straßenverkehrsordnung sind Haustiere von der Straße fernzuhalten, wenn sie den Verkehr gefährden können.
- Jeder Hund sollte sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich seines Besitzers aufhalten.
- Jede Person, die mit einem Hund spazieren geht, muss ihm körperlich und geistig gewachsen sein.
- Der Hundehalter sollte vorausschauend handeln und sorgfältig eine gute Kontrolle über den Hund aufbauen.
- Jeder Hundebesitzer sollte seinem Hund ermöglichen, ein gutes Sozialverhalten gegenüber Artgenossen rechtzeitig zu erlernen.
- Hundekot ist Abfall. Der Hundebesitzer ist zur Entsorgung des Abfalls verpflichtet. Das Nichtbeseitigen von Hundekot auf Spazierwegen, Spielplätzen,
Liegewiesen, Gehwegen usw. kann als Straftat verfolgt werden.
Naturschutzrecht
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz vom 23.02.2011 hat grundsätzlich jeder das Recht zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung in der freien Natur. Bei der Ausübung dieses Rechts ist jedermann verpflichtet, mit der Natur und Landschaft pfleglich umzugehen und auf die Belange der Eigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Das Recht zum Betreten von Wald und Bergweiden ist im Bayerischen Waldgesetz festgehalten und ebenfalls jedermann zur Erholung gestattet. Das Betreten von Wiesen und Feldern mit oder ohne Hund erfordert das Einverständnis des Eigentümers.
Wiesen und Felder als Nahrungsquelle
Die grünen Wiesen und Felder dienen in erster Linie der Nahrung unserer heimischen Nutztiere, wie z.B. Milchkühe. Diese sind auf hochwertiges und gesundes Futter angewiesen. Durch den Einsatz von großen Erntemaschinen ist es nicht möglich, auf Hundekot zu achten. Dieser gelangt z.B. mit dem Gras in die Silos. Die Kuh nimmt dann das verunreinigte Gras auf und kann daran erkranken. Helfen Sie bitte mit, die Gesundheit unserer Nutztiere und damit unsere guten und sauberen Nahrungsmittel zu erhalten.
Lassen Sie Ihre/n Hund/e in der Zeit von Anfang März bis Ende Oktober nicht auf Feldern und Wiesen herumlaufen!
Hundekot
Dass Hunde „mal müssen“, lässt sich nicht ändern. Aber: Die Spuren von Hundekot lassen sich ohne großen Aufwand beseitigen:
Zur Beseitigung von Hundekot eignen sich neben Geräten und Schaufeln aus dem Fachhandel auch feste Papiertaschentücher, Zeitungen oder Plastikbeutelchen.
Sehr gut geeignet sind auch spezielle Hundekottütchen: Greifen Sie mit einer Hand in die Plastiktüte und nehmen mit der so geschützten Hand den Kot auf. Danach wird die Tüte umgestülpt, verknotet und ab damit nach Hause in den Restmüll oder in den nächsten Abfalleimer. Sie können in Ihrer Wohnsitzgemeinde erfragen, wo Hundetoiletten aufgestellt wurden, bzw. auch Anregungen geben, falls an einer Stelle eine benötigt werden sollte.
Haftung nach BGB
Wer ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Danach ist jeder Hundehalter für mögliche Schäden verantwortlich, die sein Tier verursacht, unabhängig davon ob Sach- oder Personenschaden. Im Schadensfall können erhebliche Schadensersatzforderungen entstehen, die bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglicherweise auch nicht von einer Haftpflichtversicherung, sofern abgeschlossen, getragen werden.
Jagdrecht
Wer einen Hund im Jagdrevier unbeaufsichtigt laufen lässt, begeht nach dem Bayerischen Jagdgesetz (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG) eine Ordnungswidrigkeit. Der Hund muss sich im tatsächlichen Einwirkungsbereich des Hundehalters bzw. der Aufsichtsperson befinden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Jagdschutzberechtigte befugt, den Hund zu töten, wenn der Hund wildert. Ein Hund gilt dann als wildernd, wenn er erkennbar dem Wild nachstellt und dieses gefährden könnte (Art. 42 Abs.1, Satz 2 BayJG).
Straßenverkehrsrecht (StVO)
Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden (§ 28 Abs. 1 StVO). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können entsprechend geahndet werden.
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Im Gegensatz zu den Gebühren, für die die Bürger eine Gegenleistung von der Kommune erhalten, werden Steuern, so auch die Hundesteuer, ohne konkrete Gegenleistung erhoben.
Die Steuereinnahmen stellen den Beitrag der Allgemeinheit zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben dar. Wer im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf einen über vier Monate alten Hund hält, muss diesen unverzüglich nach Anschaffung oder Zuzug bei der zuständigen Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf anmelden.
Bitte informieren Sie sich bei Zuzug mit Ihrem Hund, in welcher Form Sie Ihren vierbeinigen Freund bei Ihrer alten Wohnsitzgemeinde abmelden müssen. Die dort bezahlte Hundesteuer wird Ihnen bei der Festsetzung der Steuer angerechnet. Dazu müssen Sie einen Nachweis (z.B. Kontoauszug) vorlegen. Die Steuerhöhe ist in der jeweiligen Hundesteuersatzung festgelegt. Die Hundesteuer wird erstmals einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. In den Folgejahren dann jeweils am 15. Mai.
Steuerfrei ist das Halten von Hunden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder aus festgestellten gesundheitlichen Gründen notwendig sind (z.B. Hunde von Hilfsorganisationen, Hütehunde, sowie Hunde, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind).
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder beim Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf.
Hundesteuersätze der Gemeinden
Markt Kaltental
1. Hund 30,00 EUR
2. Hund 70,00 EUR
Jeder weitere 100,00 EUR
Kampfhund 1.050,00 EUR
Oberostendorf
1. Hund 50,00 EUR
2. Hund 100,00 EUR
Jeder weitere 150,00 EUR
Kampfhund 1.050,00 EUR
Osterzell
1. Hund 50,00 EUR
2. Hund 100,00 EUR
Jeder weitere 150,00 EUR
Kampfhund 750,00 EUR
Stöttwang
1. Hund 40,00 EUR
2. Hund 100,00 EUR
Jeder weitere 150,00 EUR
Kampfhund 1.000,00 EUR
Westendorf
1. Hund 40,00 EUR
2. Hund 80,00 EUR
Jeder weitere 120,00 EUR
Kampfhund 1.050,00 EUR
Steueramt in der VGem Westendorf
An- bzw. Abmeldung eines Hundes