Infos und Tipps für Hundehalter

Liebe Hundebesitzerin, lieber Hundebesitzer,

wir wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrem "Vierbeiner" und dass Sie mit Ihrem Haustier vor allem einen Zugewinn an Lebensqualität erfahren.
Leider kommt es mit Nicht-Hundebesitzern immer wieder zu Diskussionen und Beschwerden über die Hundehaltung. Grund dafür sind meist unerwünschte Begegnungen mit frei laufenden Hunden, teilweise sogar mit Beißvorfällen.
Bitte haben Sie Verständnis für diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich für ein Leben ohne Hund entschieden haben und manchmal sogar Angst davor haben. Viele von ihnen empfinden eine Begegnung mit frei laufenden Hunden als gefährlich oder fühlen sich durch die "Hinterlassenschaften" belästigt.
Nur durch gegenseitige Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit kann der sonntägliche Spaziergang zu einem Erlebnis und einem Zugewinn an Lebensqualität für "alle" werden.
Im Folgenden haben wir für Sie einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen, sowie allgemeine Informationen zur Hundesteuer und Hundehaltung erstellt, mit der Bitte, diese zu beachten, damit Sie auch in Zukunft die uneingeschränkte Freude mit Ihrem treuen Weggefährten genießen können.

Die 10 Gebote für Hundehalter

  1. Jeder Hund erhält eine möglichst gute Ausbildung zum Familienhund und über das Verhalten in der Öffentlichkeit.
  2. Der Hundebesitzer verhindert, dass sein Hund Kinder, Radfahrer, Jogger usw. belästigt.
  3. Kinderspielplätze, Sportplätze, Gehwege und öffentliche Plätze sind für den Hund weder als Spielwiese noch als Hundeklo gedacht.
  4. In Landschaftsschutz-, Flur- und Waldgebieten hat sich der Hund auf den Wegen aufzuhalten.
  5. Laut § 28 Straßenverkehrsordnung sind Haustiere von der Straße fernzuhalten, wenn sie den Verkehr gefährden können.
  6. Jeder Hund sollte sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich seines Besitzers aufhalten.
  7. Jede Person, die mit einem Hund spazieren geht, muss ihm körperlich und geistig gewachsen sein.
  8. Der Hundehalter sollte vorausschauend handeln und sorgfältig eine gute Kontrolle über den Hund aufbauen.
  9. Jeder Hundebesitzer sollte seinem Hund ermöglichen, ein gutes Sozialverhalten gegenüber Artgenossen rechtzeitig zu erlernen.
  10. Hundekot ist Abfall. Der Hundebesitzer ist zur Entsorgung des Abfalls verpflichtet. Das Nichtbeseitigen von Hundekot auf Spazierwegen, Spielplätzen,
    Liegewiesen, Gehwegen usw. kann als Straftat verfolgt werden.

Naturschutzrecht

Nach dem Bayerischen Natur­schutz­gesetz vom 23.02.2011 hat grund­sätz­lich jeder das Recht zum Genuss der Natur­schön­hei­ten und zur Erho­lung in der freien Natur. Bei der Aus­übung dieses Rechts ist jeder­mann ver­pflich­tet, mit der Natur und Land­schaft pfleg­lich um­zu­gehen und auf die Belange der Eigen­tümer und Nutzungs­be­rech­tigten Rück­sicht zu nehmen. Land­wirt­schaft­lich genutzte Flächen (ein­schließ­lich Sonder­kul­turen) und gärtne­risch genutzte Flächen dürfen wäh­rend der Nutz­zeit nur auf vor­han­denen Wegen betre­ten werden. Das Recht zum Betre­ten von Wald und Berg­wei­den ist im Baye­rischen Wald­gesetz fest­ge­halten und eben­falls jeder­mann zur Erho­lung ge­stattet. Das Betre­ten von Wiesen und Feldern mit oder ohne Hund erfordert das Ein­ver­ständ­nis des Eigen­tümers.

Wiesen und Felder als Nahrungsquelle

Die grünen Wiesen und Felder dienen in erster Linie der Nahrung unserer heimischen Nutztiere, wie z.B. Milchkühe. Diese sind auf hochwertiges und gesundes Futter angewiesen. Durch den Einsatz von großen Erntemaschinen ist es nicht möglich, auf Hundekot zu achten. Dieser gelangt z.B. mit dem Gras in die Silos. Die Kuh nimmt dann das verunreinigte Gras auf und kann daran erkranken. Helfen Sie bitte mit, die Gesundheit unserer Nutztiere und damit unsere guten und sauberen Nahrungsmittel zu erhalten.

Lassen Sie Ihre/n Hund/e in der Zeit von Anfang März bis Ende Oktober nicht auf Feldern und Wiesen herumlaufen!

Hundekot

Dass Hunde „mal müssen“, lässt sich nicht ändern. Aber: Die Spuren von Hunde­kot lassen sich ohne großen Auf­wand beseitigen:
Zur Besei­tigung von Hunde­kot eignen sich neben Gerä­ten und Schau­feln aus dem Fach­handel auch feste Papier­taschen­tücher, Zei­tun­gen oder Plastik­beu­telchen.
Sehr gut geeignet sind auch spezielle Hunde­kot­tütchen: Greifen Sie mit einer Hand in die Plastik­tüte und nehmen mit der so ge­schütz­ten Hand den Kot auf. Danach wird die Tüte um­ge­stülpt, ver­kno­tet und ab damit nach Hause in den Rest­müll oder in den nächsten Abfall­eimer. Sie können in Ihrer Wohn­sitz­ge­meinde erfra­gen, wo Hunde­toi­letten auf­ge­stellt wurden, bzw. auch Anre­gun­gen geben, falls an einer Stelle eine benötigt werden sollte.

Haftung nach BGB

Wer ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Danach ist jeder Hundehalter für mögliche Schäden verantwortlich, die sein Tier verursacht, unabhängig davon ob Sach- oder Personenschaden. Im Schadensfall können erhebliche Schadensersatzforderungen entstehen, die bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglicherweise auch nicht von einer Haftpflichtversicherung, sofern abgeschlossen, getragen werden.

Jagdrecht

Wer einen Hund im Jagd­revier unbeaufsichtigt laufen lässt, begeht nach dem Bayeri­schen Jagd­gesetz (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG) eine Ord­nungs­wid­rig­keit. Der Hund muss sich im tat­säch­lichen Ein­wir­kungs­bereich des Hunde­hal­ters bzw. der Auf­sichts­person befinden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Jagd­schutz­be­rech­tigte befugt, den Hund zu töten, wenn der Hund wildert. Ein Hund gilt dann als wildernd, wenn er erkenn­bar dem Wild nach­stellt und dieses gefähr­den könnte (Art. 42 Abs.1, Satz 2 BayJG).

Straßenverkehrsrecht (StVO)

Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefähr­den können, sind von der Straße fern­zu­halten. Sie sind dort nur zuge­lassen, wenn sie von geeig­neten Per­sonen beglei­tet sind, die aus­rei­chend auf sie ein­wir­ken können. Es ist ver­boten, Tiere von Kraft­fahr­zeu­gen aus zu führen. Von Fahr­rädern aus dürfen nur Hunde geführt werden (§ 28 Abs. 1 StVO). Ver­stöße sind Ord­nungs­widrig­keiten und können ent­spre­chend geahndet werden.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Im Gegensatz zu den Gebühren, für die die Bürger eine Gegenleistung von der Kommune erhalten, werden Steuern, so auch die Hundesteuer, ohne konkrete Gegenleistung erhoben.

Die Steuereinnahmen stellen den Beitrag der Allgemeinheit zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben dar. Wer im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf einen über vier Monate alten Hund hält, muss diesen unverzüglich nach Anschaffung oder Zuzug bei der zuständigen Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf anmelden.

Bitte informieren Sie sich bei Zuzug mit Ihrem Hund, in welcher Form Sie Ihren vierbeinigen Freund bei Ihrer alten Wohnsitzgemeinde abmelden müssen. Die dort bezahlte Hundesteuer wird Ihnen bei der Festsetzung der Steuer angerechnet. Dazu müssen Sie einen Nachweis (z.B. Kontoauszug) vorlegen. Die Steuerhöhe ist in der jeweiligen Hundesteuersatzung festgelegt. Die Hundesteuer wird erstmals einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. In den Folgejahren dann jeweils am 15. Mai.

Steuerfrei ist das Halten von Hunden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder aus festgestellten gesundheitlichen Gründen notwendig sind (z.B. Hunde von Hilfsorganisationen, Hütehunde, sowie Hunde, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind).

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder beim Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf.

Hundesteuersätze der Gemeinden

Markt Kaltental

1. Hund  30,00 EUR

2. Hund  70,00 EUR

Jeder weitere  100,00 EUR

Kampfhund  1.050,00 EUR

 

Oberostendorf

1. Hund  50,00 EUR

2. Hund  100,00 EUR

Jeder weitere  150,00 EUR

Kampfhund  1.050,00 EUR

 

Osterzell

1. Hund  50,00 EUR

2. Hund  100,00 EUR

Jeder weitere  150,00 EUR

Kampfhund  750,00 EUR

 

Stöttwang

1. Hund  40,00 EUR

2. Hund  100,00 EUR

Jeder weitere  150,00 EUR

Kampfhund  1.000,00 EUR

 

Westendorf

1. Hund  40,00 EUR

2. Hund  80,00 EUR

Jeder weitere  120,00 EUR

Kampfhund  1.050,00 EUR

 

Steueramt in der VGem Westendorf

An- bzw. Abmeldung eines Hundes

Zum Steueramt

VGem Startseite

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