Neue Grundsteuer ab 2025
Bekomme ich einen neuen Bescheid?
Jede/r Grundstückseigentümer/in erhält für sein Eigentum ab Mitte Januar einen oder ggf. mehrere neue Grundsteuerbescheide von der Gemeinde, aus denen sich die tatsächliche Steuerhöhe ab dem 01. Januar 2025 ergibt. Es kann durchaus vorkommen, dass Sie einen Grundsteuerbescheid ab 2025 erhalten, obwohl Sie nicht mehr Eigentümer sind. Bitte beachten Sie hierbei: geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des Folgejahres zugerechnet.
Wie viel Grundsteuer bezahle ich ab dem 01. Januar 2025?
Die Gemeinde erhebt die Steuer auf Grundlage des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag, den jede/r Grundstückseigentümer/in vom Finanzamt im Rahmen der Grundsteuererklärung erhalten hat. Der darin vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Der sich daraus ergebene Betrag ist als Grundsteuer zu bezahlen.
Bislang wurde die Grundsteuer von der Gemeinde automatisch von meinem Konto eingezogen. Gilt das Lastschriftmandat weiterhin?
Bisher erteilte Lastschriftmandate gelten nicht ohne weiteres fort, sofern sich im Rahmen der Grundsteuererklärung wesentliche Änderungen ergeben haben und beispielsweise ein neues Aktenzeichen vom Finanzamt erteilt worden ist oder sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Bitte lesen Sie Ihren Bescheid daher aufmerksam durch, ob ein Einzug mittels Lastschrift erfolgt oder ob die Grundsteuer überwiesen werden muss. Sofern Sie noch kein SEPA-Mandat erteilt haben, können Sie uns dies gerne im ORIGNAL zukommen lassen.
Das Formular finden Sie auf unserer Homepage: www.vg-westendorf.de/formular-service
Ich bin mit der Grundsteuerreform nicht einverstanden. Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde?
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde lohnt sich in der Regel nur dann, wenn ein rechnerischer Fehler der Gemeinde im Rahmen der Berechnung der tatsächlichen Grundsteuerhöhe vorliegt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag oder an anderen vom Finanzamt ergangenen Bescheiden im Rahmen der Grundsteuererklärung, muss unmittelbar gegen diese Bescheide des Finanzamtes beim Finanzamt Einspruch erhoben werden.
Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Widerspruch eingelegt wurde?
Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht.